Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der Jugendarbeit
Der Kreisjugendring Augsburg-Land des Bayerischen Jugendrings, KdöR, vertreten durch die/den jeweilige*n Vorsitzende*n ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter freier Träger der Jugendarbeit und kein kommerzieller Reiseanbieter. Er erfüllt mit seinen Angeboten eine Aufgabe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts (§§ 11, 12 KJHG/SGB VIII) und der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Die Angebote werden mit öffentlichen Mitteln gefördert, sie dienen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Der KJR Augsburg-Land verfolgt keine Gewinnabsichten.
Leistungen, Änderungen
Inhalt, Umfang und Preis der Angebote ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung. Das Programm kann eine Mindest-/ Höchstzahl an Teilnehmenden vorsehen, bei deren Nichterreichen/ Überschreiten kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung besteht. Die jeweilige Anreise/ Abreise zum und vom Veranstaltungsort wird nicht vom KJR Augsburg-Land geleistet und verantwortet, soweit in der Ausschreibung nicht anders angegeben. Alle Teilnehmenden nehmen an allen Programminhalten laut Programmbeschreibung teil, insbesondere am Baden, sofern nicht die Personensorgeberechtigten mit der Anmeldung schriftlich ein „Verbot“ aussprechen. Unternehmungen, die im Rahmen der Programmbeschreibung ausdrücklich selbstständig für die Teilnehmenden ermöglicht werden und nicht im Teilnahmepreis enthalten sind, können auf eigenes Risiko, eigene Kosten eigenverantwortlich und ohne Aufsicht durch den KJR Augsburg-Land durchgeführt werden. Änderungen oder Abweichungen einzelner Programminhalte oder Reiserouten, die nach Vertragsschluss erforderlich werden und nicht vom KJR Augsburg-Land wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind zulässig soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der KJR Augsburg-Land ist berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Teilnehmende werden dann unverzüglich informiert, geleistete Zahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Anmeldung, Vertrag, Zahlung
Jede*r Teilnehmer*in muss das für das jeweilige Angebot vorgeschriebene Alter und den Wohnsitz im Landkreis Augsburg haben. Der Wohnsitz gilt nur bei Veranstaltungen des Ferienprogramms. Die Anmeldung ist verbindlich, wenn die Zuteilung im Anmeldeportal erfolgt ist. Erkennbar ist dies an dem grünen "Z" der jeweiligen Veranstaltung im angelegten Profil.
Die Bezahlung verläuft mittels SEPA-Lastschriftmandat. Mit Zusage des Platzes ermächtigt die teilnehmened Person oder deren Erziehungsberechtigter den Anbieter, Zahlungen vom Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich wird das Kreditinstitut von der teilnehmenden Person oder deren Erziehungsberechtigten angewiesen, die vom Anbieter eingezogene Lastschrift einzulösen.
Rücktritt
Vor Veranstaltungsbeginn ist ein Rücktritt jederzeit möglich. Eine kostenlose Rücktrittserklärung ist bis 14 Tage vor Start von Angeboten im Ferienprogramm und bis 7 Tage vor Start von Angeboten im Seminarprogramm eigenständig im Anmeldeportal möglich.
Nichtzahlung fälliger Beträge des Teilnahmepreises ersetzt keineswegs eine Rücktrittserklärung. Im Falle eines Rücktritts oder des Nichterscheinens bei Veranstaltungsbeginn kann der KJR Augsburg-Land eine angemessene pauschalierte Entschädigung verlangen. Es besteht für den/die Teilnehmer*in die Möglichkeit nachzuweisen, dass durch Rücktritt oder Nichtantritt dem KJR Augsburg-Land keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die verlangte Pauschale.
Die Pauschale im Ferienprogramm berechnet sich pro Person vom Reisepreis wie folgt: Vom 14. bis 7. Tag vor Beginn der Maßnahme 40 %. Ab dem 6. Tag vor Beginn der Maßnahme 80 %. Wenn eine geeignete Ersatzperson gefunden wird, berechnen wir nur eine Bearbeitungsgebühr von 25, – Euro. Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
Die Pauschale im Seminarprogramm berechnet sich wie folgt: Im Falle einer Abmeldung nach dem Anmeldeschluss wird eine Ausfallgebühr von 50 % der Teilnahmegebühr erhoben, falls wir den Platz nicht anderweitig vergeben können. Bei Abmeldung unter sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nicht-Erscheinen stellen wir den vollen Teilnahmebeitrag in Rechnung.
Preisnachlass
Der KJR Augsburg-Land hat für schwächer gestellte Familien einen Zuschussfonds eingerichtet. Antragsformulare und Auskünfte sind beim KJR Augsburg-Land zu erhalten. Für Familien, bei denen in einem Kalenderjahr mehr als ein Kind an einer Freizeit des Kreisjugendring Augsburg-Land teilnimmt, gibt es einen Geschwisterrabatt. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Rabatt auf die billigere Freizeit gewährt. Der Teilnahmebeitrag mit Geschwisterrabatt geht aus der Beschreibung der jeweiligen Freizeit hervor. Die Eltern müssen ihren Anspruch selbstständig in der Auswahlmaske beim Teilnahmepreis auswählen. Auf einen Preisnachlass besteht kein Rechtsanspruch. Nachträglich wird kein Rabatt gewährt.
Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der KJR Augsburg-Land als auch der/die Teilnehmer*in den Vertrag nur nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der KJR Augsburg-Land wird dann den gezahlten Teilnahmepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der KJR Augsburg-Land ist verpflichtet, die infolge einer Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den/die Teilnehmer*in zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem/der Teilnehmer*in zur Last.
Mithilfe, Beteiligung der Teilnehmenden
Die Teilnehmenden sind entsprechend der jeweiligen Programmbeschreibung zur Mithilfe und Mitgestaltung verpflichtet. Es wird erwartet, dass die Teilnehmenden sich im Rahmen der pädagogischen Ziele der Angebote mitgestaltend beteiligen und den Weisungen der Aufsichtspersonen nachkommen bzw. bei Verboten entsprechend handeln. Soweit in der Programmbeschreibung Vorbereitungs-/ Nachbereitungsveranstaltungen vorgesehen sind, ist die Teilnahme daran verbindlich. Für den Fall, dass Teilnehmende sich fortwährend den Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzen oder gegen geltendes Recht verstoßen (Drogenkonsum, Diebstahl u. a.), und den Ablauf der Veranstaltung gefährden, ist der KJR Augsburg-Land berechtigt, den/die Teilnehmer*in von der Veranstaltung auszuschließen und nach Rücksprache und Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten u.U. auf eigene Kosten zurück zu befördern. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmepreises besteht in diesem Falle nicht, ersparte Aufwendungen bzw. eine anderweitige Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen werden jedoch angerechnet.
Versicherungen
Beim KJR Augsburg-Land besteht für seine Veranstaltungen eine Haftpflicht und Unfallversicherung, deren Umfang beim KJR Augsburg-Land abgefragt / eingesehen werden kann. Für weitere Versicherungen sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich, insbesondere zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Haftung, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
Der KJR Augsburg-Land haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für eine gewissenhafte Vorbereitung seiner Veranstaltungen, die sorgfältige Auswahl des Teams und der Referent*innen. Die Haftung des KJR Augsburg-Land für Schäden, die nicht Körperschäden sind sowie nicht aus unerlaubter Handlung hervorgehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den KJR Augsburg-Land herbeigeführt wurde oder er allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der KJR Augsburg-Land haftet nicht für den Verlust von Gegenständen oder bei Diebstahl während einer Veranstaltung, es sei denn, ihm ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der/die Teilnehmer*in haftet für von ihm/von ihr schuldhaft verursachte Schäden, soweit diese nicht von einer Versicherung des KJR Augsburg-Land gedeckt sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Vermittelt der KJR Augsburg-Land Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für deren Durchführung, soweit in der Programmbeschreibung auf die Vermittlung ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auslandsfreizeiten Reisedokumente, die über einen Personalausweis hinausgehen, erforderlich sein können. Gemäß unseren gesetzlichen Verpflichtungen informieren wir darüber auch bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief.
Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie selbst verantwortlich.
Sollten Sie die Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und Sie deshalb die Reise nicht antreten können, behalten wir uns vor, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie Handys, Kameras, Tablet-PCs etc. mitgenommen werden sollen. Der Veranstalter schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Rechtsvorschriften
Über Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes (Pass, Visa, Zoll-, Devisen- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften) informiert die jeweilige Programmbeschreibung. Über Änderungen wird der KJR Augsburg-Land nach bekannt werden unverzüglich informieren. Teilnehmende ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden bei Auslandsreisen vom KJR Augsburg-Land auf Anfrage informiert. Alle Reiseteilnehmenden sind selbst für die Einhaltung entsprechender Bestimmungen und die erforderlichen Papiere/Bescheinigungen verantwortlich. Bei Nichtbeachtung trägt der/die Teilnehmer*in die Folgen und damit u.U. verbundene Kosten.
Leistungsstörungen
Teilnehmende sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, damit ein eventuell entstehender Schaden gering gehalten bzw. eine Störung behoben werden kann. Beanstandungen müssen vor Ort unverzüglich den Betreuungspersonen bzw. sonstigen vom KJR Augsburg-Land beauftragten Personen gemeldet werden und Abhilfe muss verlangt werden. Der/Die Teilnehmer*in ist verpflichtet, angebotene, gleichwertige Ersatzleistungen anzunehmen. Wird die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlassen, entstehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dem KJR Augsburg-Land ist eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Erst danach und nach Einschaltung der Personensorge-berechtigten darf von Selbstabhilfe Gebrauch gemacht werden oder bei einem erheblichen Mangel die Reise gekündigt werden. Eine Fristsetzung erübrigt sich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom KJR Augsburg-Land verweigert wird oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse der Teilnehmenden geboten ist. Der KJR Augsburg-Land kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der/die Teilnehmer*in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem KJR Augsburg-Land gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer*in an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war.
Mitteilungspflichten
Der KJR Augsburg-Land ist mit der Anmeldung über Krankheiten oder Gebrechen bzw. sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Veranstaltungsteilnahme zu informieren. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit der Anmeldung bei Krankheit oder Unfällen mit ärztlicher Behandlung ihrer minderjährigen Kinder einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes/der Ärztin für unbedingt notwendig erachtet werden. Im Falle von übertragbaren Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist eine Teilnahme nicht erlaubt. Treten derartige Krankheiten während einer Veranstaltung auf, muss der/die Teilnehmende zurückgeschickt werden, falls nicht eine andere Unterbringung ärztlich angeordnet wird.
Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigungvon Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung/-steile am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.